§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsinitiative Hemer e.V.“ Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter VR 1191 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hemer.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele
1. Ziele des Vereins sind die Förderung von Initiativen und Projekten aller Art, die darauf gerichtet sind, die Region Hemer als Standort für Industrie, Handwerk, Handel und alle sonstigen Dienstleistungssektoren zu entwickeln und günstige Bedingungen für die Qualität der Arbeit, des Wohnens und der Umwelt, sowie für die kulturellen Rahmenbedingungen im Raume Hemer herbeizuführen und die wirtschaftlichen Leistungen in der Region Hemer durch geeignete Werbung zu fördern. Der Verein ist bestrebt, bei Erfüllung seiner Aufgaben partnerschaftlich und vertrauensvoll mit dem Rat und der Verwaltung der Stadt Hemer zusammenzuarbeiten.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben und Leistungen verwirklicht:
a) Durch die Förderung von Forschungsvorhaben und Entwicklungsprozessen, die sich mit den Vereinszielen befassen;
b) durch gemeinsame Vertretung der Interessen der Mitglieder nach außen sowie Beratung und Information der Mitglieder in allen Bereichen der Vereinstätigkeit;
c) durch Beratung und Stellungnahmen in allen Bereichen vereinsgegenständlicher Arbeit gegenüber örtlichen und überörtlichen politischen Gremien, Behörden und Institutionen; das betrifft insbesondere die Planung und Durchführung von Maßnahmen oder Rechtssetzungen, die den Raum Hemer im weitesten Sinne berühren;
d) Öffentlichkeitsarbeit für die Ziele des Vereins;
e) durch Wahrnehmen von Mitgliedschaftsrechten in Organisationen, die sich ebenfalls mit der regionalen Entwicklung im weitesten Sinne beschäftigen;
f) durch Förderung kultureller und sportlicher Vorhaben und Veranstaltungen.
3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können jede volljährige natürliche Person und juristische Personen werden, die sich mit dem Vereinszweck identifizieren.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Mit Unterschrift unter den Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung an.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes im Einvernehmen mit dem Beirat von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes im Einvernehmen mit dem Beirat aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss, der dem Mitglied durch den Vorstand bekanntgegeben wird, kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5 Mitgliederbeitrag
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
2. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderumlagen, die von den Mitgliedern des Einzelhandelsausschusses zu leisten sind, werden auf den Jahresbeitrag nicht angerechnet.
3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen sowie an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Richtlinien zu beachten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Einzelhandelsausschuss, der Beirat und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Vorsitzenden des Einzelhandelsausschusses, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer (s. §18) und einem Beisitzer. Von einem Vorstandsmitglied können auch zwei Aufgaben im Vorstand im Sinne des § 26 BGB wahrgenommen werden (sogenannte Personalunion).
2. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
3. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000,00 € im Einzelfall sowie jede Maßnahme, die im genehmigten Haushaltsplan nicht enthalten ist, die Zustimmung des Beirates erforderlich ist.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie Beratung und ggfs. Ausführung von Anregungen des Beirates.
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
2. In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Vorstand eine Anhörung des Beirates durchzuführen.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren – gerechnet von der Wahl an - gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen. Als Vorstandsmitglied können nur Mitglieder des Vereins oder Delegierte von Vereinsmitgliedern gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch ein Amt als Vorstandsmitglied.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters. Über die Vorstandssitzung soll eine Niederschrift angefertigt werden.
3. Der Vorsitzende des Beirates ist zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen.
4. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 12 Einzelhandelsausschuss
1. Der Einzelhandelsausschuss besteht aus Mitgliedern des Vereins, die sich zum Ziel gesetzt haben, die wirtschaftlichen Leistungen in der Region Hemer durch geeignete Werbung zu fördern. Über derartige Werbemaßnahmen beschließt der Einzelhandelsausschuss.
2. Mitglieder des Einzelhandelsausschusses können jede volljährige natürliche Person und juristische Personen werden, die Mitglied des Vereins sind. Der Beitritt zum Einzelhandelsausschuss ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet.
3. Die Mitglieder des Einzelhandelsausschusses wählen anlässlich der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. §10 der Satzung gilt entsprechend. Der Vorsitzende ist geborenes Mitglied des Vorstandes und vertritt die Interessen der Mitglieder des Einzelhandelsausschusses im Vorstand. Ferner wählen die Mitglieder des Einzelhandelsausschusses aus ihrer Mitte bis zu 6 Beiratsmitglieder.
4. Für die Mitgliederversammlung des Einzelhandelsausschusses gelten die Regelungen aus § 15 Abs. 1; §16 und §17 der Satzung entsprechend.
5. Der Einzelhandelsausschuss ist berechtigt, von seinen Mitgliedern Sonderumlagen zu erheben und diese selbstständig zu verwalten und insbesondere über deren Verwendung zu beschließen.
6. Der Einzelhandelsausschuss ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorsitzenden aufgestellten Haushaltsplanes des Einzelhandelsausschusses für das nächste Geschäftsjahr.
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden.
c) Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und der Beiratsmitglieder.
d) Festsetzung der Sonderumlagen.
§ 13 Beirat
1. Der Beirat besteht aus bis zu achtzehn Mitgliedern, von denen bis zu sechs Mitglieder vom Einzelhandelsausschuss bestimmt werden. Die Anzahl seiner Mitglieder kann durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung ohne Satzungsänderung verändert werden. Der Beirat wird auf die Dauer von drei Jahren, beginnend mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr des Vereins, gewählt. Jedes Mitglied des Beirates ist einzeln zu wählen. Beiratsmitglieder können nur natürliche Personen sein, die dem Verein als Vereinsmitglieder oder Delegierte eines Vereinsmitgliedes angehören. Der Vorstandsvorsitzende ist dem Beirat kooptiert und damit ohne Stimmrecht an den Aktivitäten des Beirats beteiligt. Weitere Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Beiratsmitglieder anwesend sind, wobei einer der Anwesenden der Beiratsvorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Für Sitzungen und Beschlüsse des Beirates gilt § 11 (Sitzungen und Beschlüsse) entsprechend.
3. Scheidet ein Mitglied des Beirates während der Amtsdauer aus, so kann die Mitgliederversammlung bzw. der Einzelhandelsausschuss für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 14 Zuständigkeit des Beirates
Der Beirat hat die Aufgabe, wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und dem Vorstand Vorschläge zur Durchführung zu unterbreiten.
§ 15 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
c) Entlastung des Vorstandes und des Beirates.
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates mit Ausnahme der Mitglieder, die durch den Einzelhandelsausschuss gewählt werden.
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die zuletzt vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 25 % (fünfundzwanzig Prozent) der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§ 17 Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 18 Geschäftsführung
1. Für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse von Vorstand und Beirat sowie die Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat eine Geschäftsstelle einrichten.
2. Die Geschäftsstelle leitet der Geschäftsführer, der Mitglied des Vorstandes ist. Dieser führt die laufenden Geschäfte.
§ 19 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 2/3 (zweidrittel) der anwesenden gültigen Stimmen. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann innerhalb eines Monates gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Über das vorhandene Vermögen kann nur im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzbehörde verfügt werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtswirksamkeit verliert.